Anmeldung einer Veranstaltung -Brandsicherheitsdienst-
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 17 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) kann für bestimmte Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist, ein Brandsicherheitsdienst (BSD) angeordnet werden.
Aufgabe des BSD
Der BSD überwacht die brandschutztechnischen Erfordernisse und Auflagen bei Veranstaltungen, bei denen durch Aus-bruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet sein könnte. Ziel ist es, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er führt Kontroll-Rundgänge durch.
Notwendigkeit des Brandsicherheitsdienstes
Ein Brandsicherheitsdienst kann insbesondere erforderlich sein bei:
a)Messen und Ausstellungen,
b)Märkten, Straßen- und Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien,
c)Großfeuerwerken und Sonnenwendfeuern mit brandgefährdeter Umgebung,
d)Veranstaltungen in Versammlungsstätten oder Versammlungsräumen (Versammlungen, Vorträge, Konzerte, Bälle, usw.),
e)Vorstellungen auf Großbühnen und Szenenflächen > 200 m²,
f)Sportveranstaltungen, Motorsport- und Motorflug- sowie Ballonflugveranstaltungen,
g)Veranstaltungen in Fliegenden Bauten (z.B. Zirkus, Festzelte),
h)Veranstaltungen in Wald und Natur während der Waldbrandsaison (März bis Oktober).Anordnung eines Brandsicherheitsdienstes
Die Notwendigkeit des Brandsicherheitsdienstes ist eine Ermessensentscheidung und wird durch die Stadt Bebra - Ordnungsamt in Verbindung mit der Leitung der Feuerwehr Bebra festgestellt. Die örtlich zuständige Feuerwehr hat beratende Funktion. Ein Brandsicherheitsdienst ist erforderlich, wenn sich dies aus einer für die Ermessensentscheidung erforderlichen Gefahrenanalyse ergibt. In der Gefahrenanalyse sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
a)Anwesenheit einer größeren Anzahl von Menschen >200 Personenb)örtliche Gegebenheiten
c)Umgang mit offenem Feuer und Pyrotechnik
d)Umfangreiche Brandlasten im Veranstaltungsbereich sowie Verwendung von Stoffen, die zu einer schnellen Brandausbreitung führen
e)Verwendung von leicht entzündbaren brand- oder explosionsgefährlichen Stoffen
Organisation
Verantwortlich für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes ist gemäß § 17 Abs. 2 HBKG die Leitung der öffentlichen Feuerwehr. Die Leitung der Feuerwehr ergibt sich aus § 12 HBKG. Sie bestimmt Art, Umfang und Durchführung des Brandsicherheitsdienstes unterBeachtung der durchgeführten Gefahrenanalyse.
Kosten
Die Kosten des Brandsicherheitsdienstes trägt nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 61 Absatz 3 HBKG der Veranstalter. Sie werden nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Bebra berechnet.
Kontrollgänge/Checkliste
Es ist durch den Veranstalter und den Brandsicherheitsdienst darauf zu achten, dass
-die Verkehrswege und Aufstellflächen für Lösch- und Rettungsfahrzeuge frei gehalten und passierbar,
-die Rettungswege, insbesondere die Notausgänge, in der gesamten Breite frei nutzbar, nicht verschlossen und beleuchtet,
-genehmigte Bestuhlungspläne vorhanden und eingehalten,
-die Sicherheitsbeleuchtungen in Dauerschaltung in Betrieb,
-die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, sofern sie nicht rauchmeldergesteuert sind, geschlossen,
-Sicherheitsvorkehrungen für feuergefährliche Handlungen (Aschenbecher, Löscheimer, sand- bzw. wassergefüllte Behälter) getroffen,
-die Anordnung der zugewiesenen Postenstände zur Kontrolle des Veranstaltungsbereiches übersichtlich angeordnet,
-die Kleinlöschgeräte (Wandhydranten soweit vorhanden) zugänglich und betriebsbereit
und
-die Sicherheitseinrichtungen (Schutzvorhang, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Alarmierungseinrichtungen) betriebsbe-reit sind.
Ergeben sich während der Kontrollgänge Beanstandungen, setzt sich der Leiter des BSD mit dem Beauftragten des Veranstalters und/oder dem zuständigen Beauftragten des Betreibers bei Versammlungsstätten in Verbindung. Diese haben alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Können schwerwie-gende Mängel, zum Beispiel an Sicherheits-, Alarm- oder Löscheinrichtungen nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn abgestellt werden oder ist der Beauftragte dazu nicht bereit, ist sofort der Verantwortliche für den Brandsicherheitsdienst oder sein Vertreter im Amt zu informieren. Gegebenenfalls hat dieser die Genehmigungsbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und um Unter-stützung zu bitten. Bei schwerwiegenden, nicht sofort behebbaren Mängeln an den Sicherheitseinrichtungen, großen Gefährdungen der Besucher z.B. durch nicht nutzbare Rettungswege oder Überfüllung der Räumlichkeiten muss der Veranstalter bzw. der Betreiber der Versammlungsstätte die Veranstaltung sofort beenden.