Satzung

Sechste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 01. September 2011 - Abwasserbetrieb

Artikel I

Die §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 und 38 werden wie folgt neu verfasst:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)        Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,80 € jährlich erhoben.

§ 26 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser

(1)        Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasser­verbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.    

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung
in der Abwasseranlage                                      3,40 €

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers    
in einer Grundstückskläreinrichtung                     2,76 €.

(2)        Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben -bei vorhandenen Teilströmen in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.

 


Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,40 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

Artikel II

§ 38 Inkrafttreten

Die sechste Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bebra tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bebra, 20.12.2024

gez.

Knoche

Bürgermeister