Parkerleichterung für Handwerksbetriebe und soziale Dienste
Leistungsbeschreibung
Die Stadt Bebra möchte die tägliche Arbeit von Handwerksbetrieben sowie sozialen und pflegerischen Diensten erleichtern. Gerade bei mobilen Einsätzen
ist es notwendig, Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort abzustellen, um Materialien, Werkzeuge oder Pflegehilfsmittel bereitstellen zu können.Um den besonderen Anforderungen dieser Berufsgruppen Rechnung zu tragen, bietet die Stadt Bebra eine Parkerleichterung auf Grundlage von § 46 Abs.1
Straßenverkehrsordnung (StVO) an.Die Ausstellung erfolgt als Ausnahmegenehmigung mit festgelegten Bedingungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung betrieblicher oder sozialer Dienstleistungen gelten.
Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung zum bevorrechtigten Parken gilt im gesamten Stadtgebiet der Stadt Bebra. Sie dient ausschließlich der Durchführung mobiler
Handwerks- und Sozialleistungen im öffentlichen Raum. Der Parkausweis steht nicht für Privateinkäufe oder andere Anlässe zur Verfügung.Inhalt der Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung während der Durchführung von Handwerksdiensten und Dienstleistungen zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO),
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326), außerhalb gekennzeichneter Flächen,
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen nicht zum Parken
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO, außer bei Notfällen oder während Lieferzeiten),
- auf Behindertenparkplätzen,
- an Stellen, an denen Parken laut StVO grundsätzlich unzulässig ist (z.B.
Gehwege).
Der Parkerleichterung ist Kennzeichengebunden (ein Kennzeichen pro Ausweis). Die Ausnahmegenehmigung ist im Original sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Bei Missbrauch wird die Ausnahmegenehmigung widerrufen oder sich die Versagung
einer neuen Ausnahmegenehmigung vorbehalten.Voraussetzungen
Berechtigte Antragstellende
Handwerksbetriebe, die
- bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) oder
- zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung) oder
- handwerkähnliches Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung) ausüben und
- regelmäßig Bau-, Reparatur-, Montagearbeiten oder ähnliche Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebs ausführen und dafür entsprechende
Fahrzeuge einsetzen.
Soziale Dienste (z. B. Pflegedienste, Betreuungsdienste), die regelmäßig mobile Einsätze zur Versorgung hilfsbedürftiger Menschen durchführen.
Genehmigungsfähige Fahrzeuge
Eine Ausnahmegenehmigung kann ausschließlich für Geschäftsfahrzeuge erteilt werden, die- mindestens beidseitig ein fest verbundenes, gut erkennbares Firmenbranding (Werbung, Marke, Logo) aufweisen, das die Firmenbezeichnung und/oder die Art der Dienstleistung nennt (mindestens DIN A3 = 0,125 m²),
- auf den Betrieb oder den Träger zugelassen sind,
- für die angegebene Dienstleistung technisch geeignet sind
Nicht genehmigungsfähig sind Fahrzeuge ohne werbliche Kennzeichnung, Cabriolets, sowie Fahrzeuge, die typischerweise nicht für Material- oder Ausrüstungszwecke verwendet werden (z. B. Privat-Pkw, SUV ohne Ausbau).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderlich sind:
- vollständig ausgefüllter Antrag,
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Trägernachweis,
- Kopie der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
- Fotos der Fahrzeuge mit Branding und Kennzeichen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt je Ausweis 60,00 € pro Jahr.
Änderung (z.B. Fahrzeugwechsel):
- Jahresausweis: 10 €
Die Gebühren sind pauschal, eine anteilige Rückerstattung bei Nichtnutzung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgt nicht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung kann nur für ein volles Jahr beantragt werden. Die Gültigkeit beginnt jeweils mit dem Ausstellungsdatum.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare