Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33), ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Bebra beschränkt auf die Nürnberger Straße 18-62, Bismarckstraße 1-5; Amalienplatz und Rathausmarkt aus Anlass des „Kirmes- und Heimatfestes Bebra“ am Sonntag, 04.10.2026, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
  2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
  3. Diese Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen in Kraft.
  5. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Magistrat der Stadt Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra, eingesehen werden.
  6. Die Allgemeinverfügung steht ferner auf der Homepage der Stadt Bebra (www.bebra.de) zur Einsicht zur Verfügung.


Begründung:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Gegenstand der aktuellen Freigabe ist das Kirmes- und Heimatfest am Sonntag, 04.10.2026. Die Kirmes in Bebra – meist Bäwersche Kirmes genannt – hat eine lange lokale Tradition und ist tief im gesellschaftlichen Leben der Stadt verwurzelt. Kurz gesagt: Sie ist mehr als ein Volksfest, sie ist ein Stück Identität. Der Begriff Kirmes kommt von Kirchmesse und geht ursprünglich auf das Weihefest der Kirche zurück. In Bebra entwickelte sich daraus im Laufe der Zeit ein Ernte-, Heimat- und Dankesfest, bei dem die damalige Dorfgemeinschaft zusammenkam, um das Jahr abzuschließen und gemeinsam zu feiern. Die Kirmes gilt heute als wichtigstes Stadtfest des Jahres. Viele ehemalige Bebraer kommen extra dafür zurück – sie ist ein Treffpunkt für Alteingesessene und Weggezogene.

Nach einer Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel von 1957 durfte die Stadt Bebra alljährlich anlässlich des Kirmes- und Heimatfestes am 1. Sonntag im Oktober in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr ihre Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden öffnen. Ebenfalls in dieser Verordnung aufgeführt wurde die Stadt Bad Hersfeld mit dem Lullusfest und die Ziegenhainer Salatkirmes. Auf Grund eines Artikelgesetzes zur Entbürokratisierung wurde diese Verordnung Ende 2025 aufgehoben, so dass nach Aufhebung der aktuelle Rechtszustand gilt.

Vom 02. bis 05. Oktober 2026 findet wieder die „Bäwersche Kirmes“ statt. Am 04.10.26 findet der Höhepunkt der Kirmes statt, der Festzug mit meistens über 35 Motivwagen lockte im vergangenen Jahr bis zu 19.000 Besucher in die Innenstadt.

Erwartet werden am Veranstaltungstag bis zu 20.000 Personen aus der gesamten Region, wobei bei schlechtem Wetter eine erheblich nach unten abweichende Erwartungshaltung besteht, wie dies für eine Open-Air-Veranstaltung typisch ist.

  1. Kirmes 2018, ca. 17.000 Besucher
  2. Kirmes 2019, ca. 18.000 Besucher
  3. Kirmes 2023, ca. 16.000 Besucher
  4. Kirmes 2024, ca. 18.000 Besucher
  5. Kirmes 2025, ca. 19.000 Besucher


Vor dem Hintergrund einer derart hoch frequentierten Veranstaltung ist ein verkaufsoffener Sonntag im Innenstadtkern vorgesehen, welcher aufgrund der vorgesehenen Beschränkungen keine über die beschriebene Veranstaltung hinausgehende Strahlkraft erzeugt. Die „Bäwersche Kirmes“ ist somit für sich allein ein Garant für einen erheblichen Besucherstrom und übersteigt die Zahl der Besucher bei weitem, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Somit ist festzuhalten, dass die den öffentlichen Charakter des Tages prägende Wirkung der Veranstaltung gegenüber dem typisch werktäglichen Charakter der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Presseveröffentlichungen zur Belegung des erwarteten Publikumsinteresses befinden sich in der Festsetzungsakte.

Die Veranstaltung findet im Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr statt, die Ladenöffnung soll ebenfalls von 13:00 bis 18:00 Uhr erfolgen. Somit werden die gesetzlich vorgeschriebenen sechs zusammenhängenden Stunden eingehalten und der Zeitraum begrenzt. Der enge zeitliche Bezug nach § 6 Abs. 1 HLöG ist durch die zeitliche Überschneidung mit der Anlassveranstaltung sichergestellt, da diese ebenfalls im vorgenannten Zeitraum stattfindet.

Die Veranstaltung betrifft am Sonntag ausschließlich den in der Verfügung genannten Bereich und erstreckt sich auf den Bereich des Einkaufszentrums be! sowie angrenzende Ladengeschäfte. Dies betrifft die Bereiche Textilien, Schuhe, Schmuck, Bücher, ettwaren Gastronomie, Geschenkartikel, Floristik, Drogerie, Tee- und Tabak, Haushaltsgeräte, Stoffe und Tuche sowie Optiker/Akustiker.

Durch die klare zeitliche Begrenzung der Ladenöffnung ist zudem keinerlei Konflikt mit den Zeiten der sonntäglich wiederkehrenden, regelmäßigen Hauptgottesdienste zu erwarten. Vielmehr ist positiv anzumerken, dass sich die ortsansässigen Kirchen der meisten Konfessionen bzw. religiösen Organisationen bereits bei zahlreichen vergangenen Veranstaltungen aktiv beteiligt haben und dies auch bei dieser Veranstaltung wieder der Fall sein wird.

Dies belegt, dass die „Kirmes Bebra“ einen für die Freigabe nach § 6 HLöG geeigneten Anlass darstellt.

Besucher reisen mit dem ÖPNV über den Bahnhof Bebra sowie mit PKW sternförmig an und parken insbesondere auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums be! Sowie rund um den Bahnhof Bebra auf den Park- und Ride-Anlagen. Sämtliche Parkflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen. Bei guten Witterungsbedingungen ist auch mit einer Anreise über die Radwege aus den Richtungen Rotenburg und Bad Hersfeld zu rechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Stadt Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra eingelegt werden.


Bebra, 16.02.2026

Der Magistrat der Stadt Bebra 

gez. Knoche

Bürgermeister