allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen
aus oberirdischen Gewässern
im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Allgemeinverfügung

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen, Quellzuflüsse) im Landkreis Hersfeld-Rotenburg wird bis auf Weiteres untersagt. Hiervon ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen zur Erfrischung.
  2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzungdieser Grundstücke Berechtigten (sogenannter Anlieger- und Eigentümergebrauch).
  3. Diese Untersagung gilt zunächst nicht für durch eine Wasserbehörde zugelassene Entnahmen (erteilte Erlaubnis, Bewilligung, alte Rechte). Sofern hier weitere Beschränkungen von Befugnissen und Rechten erforderlich werden sollten, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die Behörde.
  4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Begründung


Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden ergiebigen Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.

Die Entnahme oder das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist gemäß § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können und hierbei der Naturhaushalt nicht nachhaltig gestört wird.

Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.

Diese Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da sie im besonderen öffentlichen Interesse liegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). Es wäre nicht vertretbar, Wasserentnahmen durch die Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss im Gewässer nicht mehr gewährleistet.

Hinweis


Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld, erhoben werden.

Bad Hersfeld, den 07. Juli 2025

Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Der Kreisausschuss

Torsten Warnecke
Landrat