Bauleitplanung der Stadt Bebra; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23d „Industriegebiet Bebra Nord IV“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra
Bauleitplanung der Stadt Bebra;
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23d „Industriegebiet Bebra Nord IV“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra hat in öffentlicher Sitzung am 11. September 2025 den Bebauungsplan Nr. 23d „Industriegebiet Bebra Nord IV“ im Bereich der Kernstadt Bebra als Satzung beschlossen.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des B-Plans Nr. 23d „Industriegebiet Bebra Nord IV“ in der Gemarkung Bebra, Flur 14 umfasst folgende Flurstücke: Teil aus 2, 3, 9, 15, 17/1, 17/2, 18/1 und 19, die sich im städtischen Eigentum befinden. Die geplante Erweiterungsfläche hat eine Größe von 89.116,61 m² (8,91 ha).
Die Lage des Plangebietes ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23d (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplanes Nr. 23d der Stadt Bebra „Industriegebiet Bebra Nord IV“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und der Zusammenfassung beim Magistrat der Stadt Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra, Zimmer 407, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung Bebra (Montag von 8.00 bis 17.30 Uhr, Dienstag und Mittwoch jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Nach vorheriger Absprache sind auch andere Zeiten möglich.
Darüber hinaus ist der Bebauungsplan auch auf der Internetseite der Stadt Bebra unter www.bebra.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungspläne sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter www.bauleitplanung.hessen.de einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Ersatzansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 7 der Hauptsatzung der Stadt Bebra in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB.
Bebra, 18. September 2025
60-Re
Der Magistrat der Stadt Bebra
gez.
Knoche
Bürgermeister
Magistrat der Stadt Bebra
Rathausmarkt 1, 36179 Bebra
Ansprechpartnerin: Anita Rehn, Tel.: 06622/501-150