Schiedsamt
Neuwahl einer/eines Schiedsfrau/Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk Bebra
Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet eine Stadt Schiedsämter ein. In Bebra ist ein Schiedsamtsbezirk für alle Stadtteile und die Kernstadt gebildet.
Die Amtszeit des Schiedsmannes läuft am 15.12.2025 aus.
Gemäß § 4 des Schiedsamtsgesetzes werden die Schiedspersonen von der Stadtverordnetenversammlung für 5 Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stadtverordnetenversammlung.
Die Stadt soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt machen. Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der die Neuwahlen vollzogen werden sollen, findet voraussichtlich am 06.11.2025 statt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich bereit erklären, das Amt der Schiedsfrau/des Schiedsmannes anzunehmen, werden gebeten sich bis spätestens zum 10.10.2025 im Rathaus der Stadt Bebra, Haupt- und Personalamt, Zimmer 209, Tel. 06622/ 501-127, zu melden.
Die Eignung für das Schiedsamt ist im § 3 des hessischen Schiedsamtsgesetzes aufgeführt:
Eignung für das Schiedsamt
- Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
- Das Amt kann nicht bekleiden:
- Wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
- Eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt würde
- Wer als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist.
- Wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt
- Wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 Deut. Richtergesetz) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 Gerichtsverfassungsgesetz) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
- In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt
- durch sonstige nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist
Bebra, 01.10.2025
gez.
Knoche
Bürgermeister