Wahlen

Aufforderungzur Einreichung von Wahlvorschlägenfür die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra und der Ortsbeiräte Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lüdersdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode

auf.

 

1. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

 

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 

2. Wählbarkeit

Wählbar als Stadtverordneter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

 

Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

 

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

 

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

 

4. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge durch die Parteien oder Wählergruppen sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:

  • Bebra Kernstadt
  • Stadtteil Asmushausen
  • Stadtteil Blankenheim
  • Stadtteil Braunhausen
  • Stadtteil Breitenbach
  • Stadtteil Gilfershausen
  • Stadtteil Iba
  • Stadtteil Imshausen
  • Stadtteil Lüdersdorf
  • Stadtteil Rautenhausen
  • Stadtteil Solz
  • Stadtteil Weiterode

 

5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr, schriftlich bei der unterzeichneten Stadtwahlleiterin oder dem stellvertretenden Wahlleiter der Stadt Bebra, Rathaus, Rathausmarkt 1, 1. Stock, Zimmer 107, 36179 Bebra, einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind
  • eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllen,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung,
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber

aufgestellt wurden.

 

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Stadtwahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar. Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie der Ortsbeiräte erhalten Sie auch unter den Telefonnummern 06622 / 501 107 oder 140.

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

 

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

6. Maßgebliche Einwohnerzahl

Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Stadtverordnetenwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 12.975 Einwohner.


Zahl der zu wählenden Stadtverordneten

37

 

 

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Asmushausen

7

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Blankenheim

7

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Braunhausen

5

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Breitenbach

9

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Gilfershausen

7

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Iba

7

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Imshausen

5

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Lüdersdorf

5

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Rautenhausen

5

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Solz

7

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder Weiterode

9

 

Bebra, 29.09.2025

gez. Steinbach

Steinbach

Stadtwahlleiterin

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