Stadtrecht

Hauptsatzung der Stadt Bebra

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat


(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.


(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),

  1. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
  2. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 30.000,00 € (brutto) im Einzelfall,
  3. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 30.000,00 € (brutto) im Einzelfall,
  4. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von 30.000,00 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
  5. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 30.000,00 € im Einzelfall,
  6. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,
  7. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über städtische Baumaßnahmen,
  8. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen jeweils in den Grenzen, die der Haushalt eines Jahres vorgibt,
  9. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
  10. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen.

12. Vermietungen und Verpachtungen,

13. Entscheidungen in allen Fragen, in denen nach baurechtlichen

     Bestimmungen das Einvernehmen zwischen Baugenehmigungsbehörde und

     der Stadt herzustellen ist,

14. Zustimmung zur Erteilung von

     1. Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen über Rechte, die in

         Abt. II und III im Grundbuch und Erbbaugrundbuch zugunsten der Stadt

         eingetragen sind;

     2. Erklärungen hinsichtlich der Belastung von Erbbaugrundstücken,

 

(4)  Das Recht der Stadtverordnetenversammlung gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

 

(5)  Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gemäß § 103 Abs. 1 HGO auf den Magistrat.

 

§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Ausschuss für Stadtentwicklung
  3. Ausschuss für Familie, Soziales und Kultur


(2) Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder.

Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. § 22  Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 62 Abs. 2 HGO.

 

§ 3

Stadtverordnetenversammlung


(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.


(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt.

 

§ 4

Magistrat


(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.


(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte beträgt 9. Sie führen die Amtszeichnungen „Erste Stadträtin/Erster Stadtrat“, die weiteren Magistratsmitglieder „Stadträtin/Stadtrat“

 

§ 5

Ortsbeirat


(1) Für die Stadtteile Asmushausen, Blankenheim, Braunhausen, Breitenbach, Gilfershausen, Iba, Imshausen, Lüdersdorf, Rautenhausen, Solz und Weiterode werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.


(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

 

Der Ortsbezirk Asmushausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Asmus-hausen.

Der Ortsbezirk Blankenheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Blankenheim.

Der Ortsbezirk Braunhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Braun-hausen.

Der Ortsbezirk Breitenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Breitenbach.

Der Ortsbezirk Gilfershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gilfers-hausen.

Der Ortsbezirk Iba umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Iba.

Der Ortsbezirk Imshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Imshausen.

Der Ortsbezirk Lüdersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lüdersdorf.

Der Ortsbezirk Rautenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rauten-hausen.

Der Ortsbezirk Solz umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Solz.

Der Ortsbezirk Weiterode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Weiterode.

 

Die nach dem Jahr 1972 eingetretenen Gemeindegrenzenänderungen (Gemarkungs-grenzenänderungen) sind bei der Ortsbezirksbildung zu berücksichtigen.

 

(3) Der Ortsbeirat besteht

 

im Ortsbezirk Asmushausen aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Blankenheim aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Braunhausen aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Breitenbach aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Gilfershausen aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Iba aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Imshausen aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Lüdersdorf aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Rautenhausen aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Solz aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Weiterode aus 9 Mitgliedern.

 

§ 6

Ausländerbeirat/Integrations-Kommission


(1) Sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 HGO erfüllt, wird ein Ausländerbeirat eingerichtet. Der Ausländerbeirat besteht dann aus 9 Mitgliedern.


(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.


(3) Die Verpflichtung zur Bildung entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 HGO gebildet wird.

 

§ 7

Film- und Tonaufnahmen

 

In öffentlichen Sitzungen der/des Stadtverordnetenversammlung/Ausschüsse/Ortsbeiräte sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vor-sitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)  Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunal-wahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechts-verordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Stadt Bebra unter www.bebra.de unter Angabe des Bereit-stellungstages öffentlich bekanntgemacht.

 

Jede Person hat das Recht, im Internet bekanntgemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.

 

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der ,,HNA, Rotenburg-Bebraer-Allgemeine‘‘ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

 

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen.

Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

 

Bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet:

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

 

Bei öffentlicher Bekanntmachung in der Zeitung:

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die „HNA, Rotenburg-Bebraer-Allgemeine‘‘ den bekanntzumachenden Text enthält.

 

(2)  Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

(3)  Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Tage Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

 

(4)  Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3. dass nicht fristgerecht angegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

 

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

(5)   Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung in Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

(6)  Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 9

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

 

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts sowie der sonstigen Ehrenbezeichnungen werden in einer gesonderten Ehrenordnung geregelt.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Tag tritt die Hauptsatzung vom 21.09.2021 inkl. der 1. Änderung außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Bebra, 19.06.2026

gez. Knoche, Bürgermeister