Stadtverordnetenversammlung

Ausscheiden und Nachrücken eines Vertreters

An seine Stelle rückt gem. § 34 KWG der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags „Gemeinsam für Bebra, GEMEINSAM“ mit den meisten Stimmen, Nejat Sunel, Bebra.

Gegen diese Feststellung kann jede/jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin einzureichen.

 

Bebra, 05.05.2026

gez. Steinbach

Stadtwahlleiterin