Jahresrechnung 2024 Abwasserbetrieb

Feststellung des Jahresabschlusses 2024 und Verwendung des Jahresgewinnes des Wirtschaftsjahres 2024 des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra hat in der Sitzung am 18.06.2026 beschlossen:

Der Jahresabschluss des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra für das Wirtschaftsjahr 2024 wird gemäß § 7 Ziff. 5 und § 27 Abs. Eigenbetriebsgesetz (EBG) in der Fassung vom 09.06.1989 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die in dem vorliegenden Bericht über die Abschlussprüfung aufgeführte Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang mit Anlagennachweis, der Lagebericht sowie das Ergebnis der gesetzlichen Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Strecker, Berger + Partner, Kassel, sind Bestandteile dieses Beschlusses.

Der Jahresgewinn beträgt € 676.964,35. Der anteilige Jahresgewinn in Höhe von € 332.245,00 soll an die Stadt Bebra als Eigenkapitalverzinsung ausgeschüttet werden. Der Betrag in Höhe von  € 344.726,00 wird als Vorwegzuweisung in die Investitionsrücklage eingestellt. Der Restbetrag in Höhe von € - 6,65 soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.

 

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Abwasserbetrieb der Stadt Bebra, Bebra, –
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir
den Lagebericht des Eigenbetriebes Abwasserbetrieb der Stadt Bebra für das Geschäftsjahr vom
01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der
beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des hessischen
Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2024 sowie seiner
Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In
allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss,
entspricht den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes und stellt die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen
die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit §
317 HGB und § 27 Abs. 2 hessisches Eigenbetriebsgesetz unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der Betriebsleitung und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
(d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Betriebsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit
des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie
die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des hessischen
Eigenbetriebsgesetz entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts
in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes
zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
des Eigenbetriebes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als
Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen
mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang
steht, den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetz entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu
erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung
eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen
oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im
    Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern,
    planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie
    erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
    unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende
    wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass
    aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da
    dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
    Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
    Kontrollen beinhalten können.
  • erlangen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
    internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und
    Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen
    sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit zur Wirksamkeit der
    internen Kontrollen des Eigenbetriebes bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen
    abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von der Betriebsleitung angewandten
    Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Betriebsleitung
    dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung
    angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
    sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
    Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
    bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der
    Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
    wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die
    dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen
    oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
    modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
    unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
    Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb ihre
    Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der
    Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und
    Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
    Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
    entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes
    vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
    Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Betriebsleitung dargestellten
    zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
    Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
    von der Betriebsleitung zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen
    die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein
    eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
    liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko,
    dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Kassel, den 05. November 2025

sb+p Strecker · Berger + Partner mbB 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte

Marco Schumacher                            Michael Krug

Wirtschaftsprüfer                           Wirtschaftsprüfer


Die Betriebskommission hat der Vorlage in der Sitzung am 24. Februar 2026 zugestimmt.

Bebra, 25.02.2026

gez. Rudolph

Betriebsleiter


Gesehen und weitergegeben an den Magistrat

Bebra, 25.02.2026

Der Magistrat der Stadt Bebra

gez. Knoche

Bürgermeister


Anlagen: