Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra
Bauleitplanung der Stadt Bebra
1.) Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 81 "PV-Freiflächenanlage - Krumme Länder – Spessartstraße“ in der Gemarkung Breitenbach und
2.) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB, Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
1.) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra hat in ihrer Sitzung am 04.07.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81 "PV-Freiflächenanlage - Krumme Länder – Spessartstraße“ in der Gemarkung Breitenbach beschlossen.
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Breitenbach, Flur 8, Flurstück 7/1 und 6.

Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Die Beteiligung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und der Vereine nach § 63 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 81 "PV-Freiflächenanlage - Krumme Länder – Spessartstraße“ erfolgte in dem Zeitraum vom 18.05.2026 bis 19.06.2026.
Der Geltungsbereich wurde um das angrenzende Flurstück 6, der Flur 8, erweitert.
2.) Ziele und Zwecke der Bauleitplanung:
Geplant ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine PV-Freiflächenanlage mit einer Leistung von etwa 3 Megawatt. Des Weiteren werden auf einem kleinen Teil der Flächen technische Nebeneinrichtungen und Batteriespeicher geplant. Diese sollen den überschüssigen Solarstrom, der tagsüber erzeugt wird, speichern, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise in der Nacht, wieder zu nutzen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bebra ist nicht erforderlich.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra hat in ihrer Sitzung am 24.09.2026 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 81 "PV-Freiflächenanlage - Krumme Länder – Spessartstraße“ beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 81 "PV-Freiflächenanlage - Krumme Länder – Spessartstraße“ wird mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie Begründung mit Umweltbericht gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 08.10.2026 bis einschließlich 09.11.2026 über die Internetseite der Stadt Bebra https://www.bebra.de/rathaus-politik/veroeffentlichungen/amtliche-bekanntmachungen/ sowie auf dem Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c bereitgestellt.
Zusätzlich liegen die erwähnten Unterlagen während der Dienststunden der Stadtverwaltung Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra von Mo.–Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo. 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Do. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Folgende umweltrelevante Information liegen vor:
- LK HEF-ROF - Sachgebiet Naturschutz: Hinweise zu Eingriffsbilanz, Artenschutz, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, sowie textlichen Festsetzungen
- RP Kassel - Obere Naturschutzbehörde: Hinweise zum Artenschutz und Schutzgebieten
- RP Kassel – Dezernat 31.2 Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und Bodenschutz: Hinweise zur Kabelverlegung, extensiven Beweidung, Altlasten und Bodenschutz
- LK HEF-ROF – Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz: Hinweise zum vorsorgenden Gewässer – und Bodenschutz, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Altlasten
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt Bebra schriftlich, elektronisch über die E-Mail-Adresse bauleitplanung@bebra.de, zur Niederschrift beim Bau- und Planungsamt der Stadt oder gemäß § 4b BauGB dem für die Planung verantwortlichen Büro elektronisch unter heinrichwacker57@aol.com, vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen sind im Internet auf der Homepage der Stadt Bebra unter https://www.bebra.de/datenschutz/ abrufbar.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese öffentliche Bekanntmachung ergeht aufgrund § 8 der Hauptsatzung der Stadt Bebra in Verbindung mit § 3 (2) BauGB.
Bebra, den 30.09.2026
Amt-60 JM
Magistrat der Stadt Bebra
gez. Knoche
Bürgermeister